Satzung des
HUK hilft e.V.

Präambel

Die durch Unwetter verursachten Schäden der letzten Zeit haben allen das unvorstellbare Ausmaß derartiger Katastrophen und das daraus entstehende Leid der betroffenen Menschen dramatisch vor Augen geführt. Die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G in Coburg und weitere Unternehmen dieser Versicherungsgruppe nehmen das zum Anlass, einen Hilfsfonds für in existenzielle Not geratene Menschen aufzulegen, um ihre materielle Not möglichst unbürokratisch und schnell zu lindern und ihnen so einen Neuanfang zu erleichtern. Das vorausgeschickt, vereinbaren die Gründungsmitglieder das Folgende: 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HUK hilft“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Coburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Personen, die in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten sind. Die Fördervoraussetzungen im Einzelnen regelt eine vom Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums zu erlassende Förderrichtlinie. Die Förderung im Einzelfall liegt im Ermessen des Vereins. Es besteht kein Anspruch auf Förderung.
  2. Der Verein kann mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung seiner mildtätigen Zwecke kooperieren.
  3. Darüber hinaus kann der Verein einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Die steuerbegünstigten Zwecke der empfangenden Körperschaft müssen nicht mit dem Vereinszweck im Sinne des Absatz 1 identisch sein. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, sowie eine Personenvereinigung werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme neuer Mitglieder setzt voraus, dass eine Förderung des Vereinszwecks durch den/die Antragsteller zu erwarten ist und liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Insolvenz,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30.11. eines Kalenderjahres zu dessen Ende,
    3. bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung,
    4. durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Satzung, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.     

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist erstmals innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme, im Übrigen jeweils vor dem 1. März des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertritt, und bis zu zwei weiteren natürlichen Personen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der erste Vorstand wir durch die Mitgliederversammlung bestellt.
  4. Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Vertrauensverlust gegenüber dem Mitglied des Vorstands. 
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so entscheidet die Mitgliederversammlung unverzüglich über die Nachfolge.
  6. Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Vorstandsmitgliedern weitergeführt.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Angefallene und angemessene Aufwendungen werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entscheidung über Förderanträge auf Grundlage der vom Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums beschlossenen Richtlinien,
    2. Beschlussfassung über vom Kuratorium vorgeschlagenen Richtlinien zur Verwendung der Einnahmen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks,
    3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    4. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    5. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    7. Erstellung des Jahresabschlusses und eines Berichts über die Erfüllung des Vereinszwecks.
  2. Der Vorstand kann über die Verwendung der Einnahmen im Rahmen der hierzu vom Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums beschlossenen Richtlinien bis zu einer dort festgesetzten Höhe im Rahmen des Vereinszwecks allein entscheiden.
  3. Der Vorstand kann eine oder mehrere geschäftsführende Personen bestimmen und an diese einzelne Aufgaben delegieren.

§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  3. Zu den Sitzungen des Vorstandes kann ein Mitglied des Kuratoriums eingeladen werden.
  4. Ist eine Vorstandssitzung als Präsenzveranstaltung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, kann die Sitzung ausnahmsweise auch virtuell stattfinden. 

§ 10 Kuratorium

  1. Der Verein soll ein Kuratorium bilden. Über die Mitgliedschaft im Kuratorium entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen der spendenden Unternehmen und Personen sowie weitere fachkundige Personen insbesondere auf dem Gebiet der steuerbegünstigten Organisationen gewählt werden.
  2. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von 4 Jahren. Im Übrigen ist die Mitgliedschaft im Kuratorium an die Person des Gewählten gebunden. Repräsentiert ein Mitglied des Kuratorium als Teil eines Organs eine juristische Person, endet das Kuratoriumsamt gleichzeitig mit dem Ende dieses Amtes bei der repräsentierten juristischen Person.
  3. Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten und fördert den Vereinszweck. Das Kuratorium soll an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Angefallene und angemessene Aufwendungen werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des Jahresabschlusses,
    2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Erfüllung des Vereinszwecks,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl und Abberufung des Vorstandes Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand zur Erledigung der laufenden Geschäfte,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Personen ins Kuratorium,
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Zu jeder Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift / E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
  4. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nicht über die Einladung mitgeteilt wurden, ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch mit schriftlicher Vollmacht versehende Beauftragte vertreten.
  6. Mitgliederversammlungen sollen in der Regel als Präsenzveranstaltung stattfinden. Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder können auch ohne Versammlung in Textform Beschlüsse gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden. Soweit keine physische Versammlung der Mitglieder wegen der vorgeschriebenen notarielle Beurkundung (z.B. bei Beschlüssen über Verschmelzungen) oder aus anderen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung auch ganz oder teilweise als Onlineversammlung, insbesondere per Videokonferenz, telefonische Zuschaltung und/oder per E-Mail, einberufen und abhalten.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seines Stellvertreters geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nur bis zu sieben Stimmen auf sich vereinigen. Stimmrechtsübertragung ist bei Auflösung des Vereins (§ 14) nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich der Regelung in § 14 unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei zweimaliger Stimmengleichheit das Los.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
  5. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Jahresrechnung, Jahresabschluss und Prüfung

  1. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erstellen und zusammen mit einem Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Der Jahresabschluss des Vereins ist durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung müssen sich auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

§ 14 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Die Mitgliederversammlung muss ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie hat frühestens vier Wochen nach der ersten zu erfolgen.
  3. Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig und kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke. 

§ 15 Ergänzende Regelungen

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB und der Abgabenordnung.Gerichtsstand ist Coburg.